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Energieausweise und KfW Anträge
nach Gebäudeenergiegesetz 

Energieeffizienz ist Umwelt- und Klimaschutz

Änderungen beim Energieausweis "vom GEG zum GModG" 

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde im Juli 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz GModG – abgelöst und inhaltlich umfassend geändert. Die Reform tritt allerdings nicht vollständig an einem einzigen Tag in Kraft: Während Teile des neuen Heizungsrechts bereits unmittelbar nach der Verkündung gelten, greifen die neuen Berechnungsregeln und Vorschriften für Energieausweise erst zum 1. Januar 2027. Verkündet wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt.

 

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Das Wichtigste vorab

  • Die neuen Energieausweis-Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2027. Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; bereits ausgestellte Ausweise behalten ihre reguläre Gültigkeit von zehn Jahren (§ 79 GModG).

  • Reine Wohngebäude im Bestand erhalten mehr Wahlfreiheit: grundsätzlich freie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Der Verbrauchsausweis braucht nach § 82 GModG nur noch Verbrauchsdaten aus zwei Jahren; das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen.

  • Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude wird bei einer Neuausstellung die energetische Bilanzierung zum Standard – ein neuer Verbrauchsausweis ist dort nicht mehr vorgesehen. Nichtwohngebäude erhalten erstmals Energieeffizienzklassen von A bis G.

  • Die allgemeine Ausnahme für Baudenkmäler entfällt, und auch Miet-, Pacht- und Leasing-Verlängerungen können die Ausweispflicht auslösen, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.

  • Neue Energieausweise werden digital und maschinenlesbar ausgestellt und enthalten deutlich mehr Pflichtangaben – von Treibhausgasemissionen über den Anteil vor Ort erzeugter erneuerbarer Energie bis zur technischen Zukunftsfähigkeit des Gebäudes

 

Gerne würde Energieberatung THURNER mit Ihnen zusammenarbeiten und für sie detaillierte Energieausweise bzw. KfW- Anträge erstellen.

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